Statut des Ortsvereins Lüneburg der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in der Fassung vom 24. Januar 1990 sowie Änderungen vom 01.02.2000, vom 14.11.2006 und vom 20.02.2020

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Ortsverein Lüneburg der SPD umfasst das Gebiet der Stadt. Er führt den Namen

SOZIALDEMOKRATISCHE PARTEI DEUTSCHLANDS

- ORTSVEREIN LÜNEBURG -

(2) Sitz des Ortsvereins ist Lüneburg, Auf dem Meere 14.

§ 2 Organe des Vereins

Organe des Ortsvereins sind

- die Mitgliederversammlung

- der Ortsvereinsvorstand.

§ 3 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsvereins.

(2) Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Sie werden vom Ortsvereinsvorstand einberufen. Auf Antrag von 10 % der Mitglieder muss der Ortsvereinsvorstand innerhalb von einem Monat eine Mitgliederversammlung einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung prüft die Legitimation der Teilnehmer*innen, wählt die Leitung und bestimmt die Geschäftsordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit dieses Statut nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 4 Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

(1) Alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung statt.

(2) Die Einberufung der Hauptversammlung muss spätestens eine Woche vorher mit einer vorläufigen Tagesordnung an die Mitglieder erfolgen. Vier Wochen vorher sollte der Termin bekannt gegeben werden.

(3) Anträge und Wahlvorschläge der Mitglieder sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich an den Ortsvereinsvorstand einzureichen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass sie mit seinen eigenen Anträgen und Wahlvorschlägen drei Tage vor der Hauptversammlung bei den Mitgliedern sind.

(4) Anträge aus der Mitte der Hauptversammlung (Initiativ-Anträge) werden behandelt, soweit die Geschäftsordnung das zulässt.

(5) Über die Verhandlungen der Hauptversammlung wird ein Beschlussprotokoll angefertigt, das im OV-Büro eingesehen werden kann. Jedes Mitglied kann sich davon Auszüge anfertigen.

(6) Über die zur Durchsetzung der auf der vergangenen Hauptversammlung angenommenen Anträge getroffenen Maßnahmen hat der Ortsvereinsvorstand den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor der Hauptversammlung zu jedem Antrag Bericht zu erstatten.

§ 5 Aufgaben der Hauptversammlung

Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören:

- die Entgegennahme der Berichte des Ortsvereinsvorstandes einschl. des Finanzberichts, der Stadtratsfraktion und der Revisoren/Revisorinnen

- die Beschlussfassung über die Berichte des Ortsvereinsvorstandes und der Revisoren/Revisorinnen sowie über alle die Organisation und das Parteileben berührende Fragen

- die Entlastung des Ortsvereinsvorstandes

- die Wahl des Ortsvereinsvorstandes und der Revisoren/Revisorinnen

- die Beschlussfassung über die gestellten Anträge.

§ 6 Außerordentliche Hauptversammlung

Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung muss spätestens innerhalb von vier Wochen erfolgen

- auf Beschluss der Hauptversammlung

- auf Beschluss des Ortsvereinsvorstandes, der mit 2/3-Mehrheit gefasst sein muss

- auf Antrag von mindestens 1/4 der Mitglieder

- auf Beschluss des UB-Vorstandes, der mit 3/4-Mehrheit gefasst sein muss.

§ 7 Ortsvereinsvorstand

(1) Die Leitung des Ortsvereins obliegt dem Ortsvereinsvorstand. Er besteht aus

- dem/der Vorsitzenden oder zwei gleichberechtigten Vorsitzenden verschiedenen Geschlechts, darunter eine Frau,

- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

- dem/der Kassierer*in

- dem/der Schriftführer*in

- dem/der Koordinator*in

- weiteren Mitgliedern (Beisitzer*innen), deren Anzahl von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Sie werden von der Hauptversammlung gewählt.

- die jeweiligen Abteilungsvorsitzenden sind als stimmberechtigte Mitglieder Bestandteil des Vorstandes.

(2) Im Ortsvereinsvorstand müssen nach Maßgabe des vom Bundesparteitag beschlossenen Organisationsstatuts und der Wahlordnung Frauen und Männer mindestens zu je 40% vertreten sein.

(3) Die Vorsitzenden, die Stellvertreter*innen, der/die Kassierer*in, der/die Schriftführer*in und der/die Koordinator*in bilden den geschäftsführenden Vorstand zur Führung der laufenden Geschäfte des Ortsvereins. Die Funktion des Pressesprechers/der Pressesprecherin kann von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstands in Personalunion wahrgenommen werden. Die Regelung aus Abs. 2 ist zu beachten.

(4) Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre durch die Hauptversammlung mittels Stimmzettel in getrennten Wahlgängen. Nacheinander werden gewählt

- der/die Vorsitzende

- die stellvertretenden Vorsitzenden in besonderen Wahlgängen

- der /die Kassierer*in

- der /die Schriftführer*in

- der/die Koordinator*in

- die weiteren Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes (Beisitzer*innen).

(5) Für die Wahlen gelten die Bestimmungen der §§ 3, 7 und 8 der Wahlordnung.

(6) Der amtierende Vorstand unterbreitet spätestens mit den zu § 4 zu übersendenden Anträgen einen Vorschlag zur Wahl des Ortsvereinsvorstandes.

(7) Während der Hauptversammlung können die Mitglieder zusätzlich Vorschläge unterbreiten. Der ergänzte Wahlvorschlag muss die Kandidaten/ Kandidatinnen in alphabetischer Folge aufführen.

(8) Scheidet ein Mitglied des Ortsvereinsvorstandes aus, so soll in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Für die Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahlen.

Die Amtszeit eines nachgewählten Ortsvereinsvorstands-Mitgliedes endet zum gleichen Zeitpunkt, in dem die des ausgeschiedenen Mitgliedes geendet hätte.

§ 8 Aufgaben des Ortsvereinsvorstandes

Zu den Aufgaben des Ortsvereinsvorstandes gehören

- die Leitung des Ortsvereins

- die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern

- die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und über Ausgaben

- der Informationsaustausch mit den Abteilungen und deren Unterstützung

- die Förderung der Arbeit von Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreisen, Fachausschüssen und des/der Bildungsbeauftragten

- die Öffentlichkeitsarbeit

- die Vorbereitung der öffentlichen Wahlen

- die inhaltliche Abstimmung mit der Fraktion im Rat der Stadt Lüneburg. Außerdem gelten die §§ 5 und 9 der Finanzordnung.

§ 9 Teilnahme an den Sitzungen der Ratsfraktion

Für die Teilnahme und das Stimmrecht des Ortsvereinsvorstandes an den Sitzungen der Ratsfraktion gelten die Bestimmungen der "Richtlinien des Bezirks Hannover für die Tätigkeit der SPD-Fraktionen in Gemeinden und Landkreisen (kreisfreien Städten)" in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Sitzungen des Ortsvereinsvorstandes

(1) An den Sitzungen des Vorstandes nehmen mit Stimmrecht die gemäß § 7 (1) genannten Mitglieder des Vorstandes teil.

(2) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen des Vorstandes teil

- die im Bereich des Ortsvereins gewählten Vorsitzenden des Rates, der Ortsräte oder deren Vertreter*innen und die Abgeordneten des Landtages und des Bundestages

- der/die Vorsitzende der Ratsfraktion und der/die Vorsitzende der Kreistagsfraktion, wenn er/sie dem Ortsverein angehört

- die Vorsitzenden der gemäß §§ 11 und 13 (l) dieses Statuts gebildeten Abteilungen und Arbeitsgemeinschaften

- die Vorsitzenden der gemäß § 13 dieses Statuts gebildeten Arbeitskreise und Fachausschüsse, soweit die Tagesordnungspunkte ihre Gruppen betreffen

- vom Vorstand geladene Mitglieder der SPD.

§ 11 Abteilungen des Ortsvereins

(1) Die Abteilungen des Ortsvereins sind regional identisch mit den Wahlbereichen in der Stadt Lüneburg.

(2) Die Leitung der Abteilung obliegt dem Abteilungsvorstand. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern.

(3) Alle Mandatsträger*innen gehören jeweils in ihrer Abteilung dem Vorstand mit beratender Stimme an.

§ 12 Aufgaben der Abteilungen

Zu den Aufgaben der Abteilungen gehören

- die regionale Verstärkung der kommunalpolitischen Interessen der Partei und ihre Willensbildung

- die Vermittlung von partei- und kommunalpolitisch wichtigen Informationen zwischen dem Vorstand und Mitgliedern in den Stadtteilen, und zwar nach beiden Richtungen

- die Öffentlichkeitsarbeit im Einvernehmen mit dem Ortsvereinsvorstand

- Wahl eines Abteilungsvorstandes alle zwei Jahre, die innerhalb der 4 Abteilungen zeitlich abgestimmt werden sollten

- die Vertretung der Partei in den Ortsräten in Ochtmissen und Oedeme.

§ 13 Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise und Fachausschüsse

(1) Für besondere Aufgaben können innerhalb des Ortsvereins Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.

Die Tätigkeit dieser Arbeitsgemeinschaften richtet sich nach den vom Parteivorstand hierfür beschlossenen Grundsätzen.

(2) Für bestimmte Aufgaben können auf Beschluss der Hauptversammlung oder des Ortsvereinsvorstandes Arbeitskreise und Fachausschüsse gebildet werden. Diese arbeiten nach den von der Hauptversammlung oder dem Ortsvereinsvorstand beschlossenen Aufträgen. Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitskreise und Fachausschüsse im Unterbezirk sind sinngemäß anzuwenden.

§ 14 Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten

(1) Für die Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten zu den Kommunalwahlen gelten die Bestimmungen des NKWG und der NWKO, des Organisationsstatuts und der Wahlordnung der SPD, des Bezirksstatuts und dieses Statuts sowie die "Richtlinien für die Aufstellung von Kandidatinnen und Kandidaten zu Kommunalwahlen im Bezirk Hannover" in der jeweiligen Fassung.

(2) Die Kandidatinnen und Kandidaten werden für die Wahlbereiche in der Stadt Lüneburg durch die Mitgliederversammlung in Urwahl aufgestellt.

(3) Die Abteilungen werden rechtzeitig aufgefordert, dem Vorstand Kandidatinnen und Kandidaten zu empfehlen. Nach Anhörung der Abteilungen schlägt der Ortsvereinsvorstand der Mitgliederversammlung die Kandidatinnen und Kandidaten vor.

§ 15 Änderung dieses Statuts

Änderungen dieses Statuts können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten einer Hauptversammlung beschlossen werden.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Dieses Statut gilt für den Ortsverein Lüneburg der SPD. Zusammen mit dem Organisationsstatut, der Wahlordnung, der Finanzordnung, dem Bezirksstatut und dem Unterbezirksstatut der SPD ist es bindend für alle Organe des Ortsvereins, der Arbeitsgemeinschaften, der Arbeitskreise und Fachausschüsse, die Fraktionen in der Stadt Lüneburg und für jedes Mitglied im Bereich des Ortsvereins.

(2) Dieses Statut tritt am 24. Januar 1990 in Kraft.

Änderungen § 7 (1), 7 (3), 7 (4) Aufgabenstellung und Bezeichnung eines 6. Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes sind auf der Jahreshauptversammlung am 1. Februar 2000 einstimmig beschlossen worden.

Änderung des §4 (2) Mitgliederversammlung ist hinsichtlich der Ladungsfrist am 14. November 2006 einstimmig beschlossen worden.

Änderungen § 7 (1), (3), (4) Ortsvereinsvorstand: Vorsitzende des OV ist ein/e Vorsitzende oder zwei gleichberechtigte Vorsitzende verschiedenen Geschlechts. Die Abteilungsvorsitzenden sind als stimmberechtigte Mitglieder Bestandteil des Vorstandes. Diese Änderungen sind auf der JHV am 20.02.2020 einstimmig beschlossen worden.