Der Stadtrat ist nach der Kommunalverfassung das oberste Organ der Gemeinde und wird alle fünf Jahre von den wahlberechtigten Bürgern gewählt. Er berät und beschließt grundsätzlich öffentlich, wenn nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner eine vertrauliche Behandlung bestimmter Themen erfordern. Die wesentlichsten Aufgaben des Rates sind die abschließende Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen, die Festsetzung öffentlicher Abgaben (Gebühren, Beiträge, Steuern), der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, der Beschluss der Haushaltssatzung, Die Entgegennahme der Jahresrechnung und die Entscheidung über die Entlastung sowie die Verfügung über Gemeindevermögen. Der Rat bildet zur Vorbereitung seiner Beschlüsse aus seiner Mitte Fachausschüsse, an deren Arbeit auch andere Personen beteiligt werden können. Die Ratsmitglieder üben ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig aus. Sie sind ehrenamtlich tätig.